B

Im Folgenden jene Begriffe unter dem Buchstaben B

Bergfreiheit
gewissen privilegien, welche denen sich baulustig erzeigenden Orten vom Landesherrn ertheilt werden. In Chursachsen bestehen solche in dem halben Land- und Tranksteuer Erlaß, halben Accismoderation, Freiheit vom Zoll und Gleit. Es wird einige nicht nur ganzen Communen, sondern auch einzelnen Guthsbesitzern zustanden. Es haben aber auch die Bergleute selbst dei Freiherit. dass sie von alen Personaldiensten und der Werbung frei gelassen werden müssen. 

Bergmännisches Woerterbuch darinnen die deutschen Benennungen und Redensarten erklaeret und zugleich die Schriftstellern befindlichen lateinischen und französischen angezeiget werden. Chemnitz, bey Johann Christoph Stößel, 1778.

Bergfreiheit
Der Begriff der Bergfreiheit kommt aus dem Bergrecht. Es bezeichnet das für jedermann eingeräumte Recht, dass vom Grundeigentum unabhängig bestimmte Bodenschätze gesucht und gewonnen werden dürfen. Der Gesamtvorgang ist jedoch durch Gesetze individuell geregelt und untersteht staatlicher Aufsicht. Diese Rechtslage rührt aus der Entwicklung des Bergregals her. Mit den Bergfreiheiten gingen unterschiedliche, von den Landesherren gewährte Privilegien einher, die Abgaben, Siedlungsrechte, Wegerechte etc. beinhalteten.

Faust, Wolfgang: Bergmännische Begriffe, Eine Auswahl historischer und gebräuchlicher Begriffe aus dem Montan- und Hüttenwesen, Dresden 1997.

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